STATUTEN KAVALLERIEVEREIN Rorschach und Umgebung

Art. 1

Name, Sitz

 

Unter dem Namen Kavallerieverein Rorschach und Umgebung ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz am Wohnort des / der Präsidenten/in.

 

 

Art. 2

Zweck

 

Der Verein pflegt und fördert den Reitsport. Er bemüht sich, die Ausbildung seiner Mitglieder und der Junioren zu erweitern. Weitere Ziele sind die Pflege der Kameradschaft sowie Verständnis und Freude für das Pferd zu vermitteln. Der Verein ist Mitglied des Verbandes Ostschweizer Kavallerie- und Reitvereine (OKV).

 

 

Art. 3

Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren-, Frei-, Juniorenmitgliedern, Mitreitern und Passivmitgliedern.

 

a) Aktivmitglied

Aktivmitglied kann jede Person werden, die das 17. Altersjahr vollendet hat und ein Jahr aktiv im Verein tätig war. Das Aufnahmegesuch ist an den Präsidenten/in zu stellen. Über die definitive Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes.

 

b) Ehrenmitglied

Ehrenmitglied kann nur ein Aktiv- oder Freimitglied werden, welches sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht hat. Vorschläge sind an den Vorstand zu richten und von der Hauptversammlung zu genehmigen.

c) Freimitglied

Freimitglied kann werden, wer 25 Jahre als Aktivmitglied im Verein ist. Vorschläge sind an den Vorstand zu richten und von der Hauptversammlung zu genehmigen. Das Freimitglied hat Wahl- und Stimmrecht, ist aber beitragsfrei.

 

d) Juniorenmitglied

Juniorenmitglied kann jede Person werden, die im laufendem Vereinsjahr das 18. Lebensjahr nicht erreicht. Das Juniorenmitglied ist nicht stimm- und wahlberechtigt. Über die definitive Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes. Nach Beendigung des Juniorenstatus erfolg ein Übertritt zum Mitreiterstatus.

 

e) Mitreiter

Mitreiter zahlen den beschlossenen Jahresbeitrag, bekommen die Programme und können alle Übungen und Anlässe mitmachen, mit Ausnahme der Hauptversammlung und Sie haben kein Anrecht auf den Wanderpokal der Vereinsmeisterschaft.

 

f) Passivmitglied

Passivmitglied kann jeder Gönner des Vereins werden. Das Passivmitglied besitzt jedoch kein Stimm- und Wahlrecht, hat keinen Anteil am Vereinsvermögen und ist von der Verpflichtung zur Teilnahme am Vereinsleben befreit.

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt: Der Austritt ist vor Ablauf des Vereinsjahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf Vereinsvermögen.
  3. durch Ausschluss: Mitglieder, welche Vereinsstatuten, Beschlüsse und Reglemente verletzen, können von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss von mehr als 2/3 der Anwesenden aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

 

Art. 4

Beiträge

 

Der Jahresbeitrag für Aktiv-, Juniorenmitgliedern, Mitreitern und Passivmitgliedern wird jährlich an der Hauptversammlung neu geprüft und festgelegt. Vorstands-, Frei- und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Art. 5

Rechte und Pflichten

 

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

  • das vereinseigene Material (z.B. Hindernisse) sowie vereinseigene oder gemietete Anlagen nach Rücksprache mit dem Vorstand zu benützen.
  • Stimm- und Wahlrecht an Vereinsversammlungen
  • Benützung des Übungsplatzes
  • Berechtigung zur Teilnahme der Vereinsmeisterschaft haben: Aktiv-, Frei-, Ehrenmitglieder, Juniorenmitglieder, Mitreiter.

 

Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

  • an Übungen und Versammlungen teilzunehmen
  • Frondienst beim Unterhalt von Reitwegen zu leisten
  • öffentliche Strassen und Wege mit Vernunft und den Verhältnissen angepassten Gangarten zu benützen
  • an Vereinsanlässen zu arbeiten
  • den guten Ruf des Vereins zu wahren

 

 

Art. 6

Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

1.     Hauptversammlung

2.     Vorstand

3.     Revisoren

 

 

1.  Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und muss jährlich spätestens bis Ende März stattfinden. Die Einladung zur Hauptversammlung hat 14 Tage zum voraus, unter Angabe der Traktanden, schriftlich zu erfolgen. Anträge sind 7 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich dem Präsidenten/in einzureichen.

Die Hauptversammlung ist zuständig für:

·         die Entgegennahme des Protokolls

·                                 die Entgegenname des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

·                                 die Wahl des Vorstandes

·                                 die Wahl des Präsidenten/in

·                                 die Wahl der Revisoren

·                                 die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

·                                 die Krediterteilung an den Vorstand

·                                 die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Freimitgliedern

·                                 die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

·                                 die Beschlussfassung über Rekurse gegen Entscheide des Vorstandes

·                                 die Revision der Statuten

·                                 die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens und des Mobiliars

 

Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand oder einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten/in. Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigen. Wird das absolute Mehr nicht erreicht, gilt im 2. Wahlgang das relative Mehr. Beschlüsse und Änderungen der Statuten, Erlasse oder Änderungen von Reglementen erfordern Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/in den Stichentscheid. Eine vom Vorstand einberufene Versammlung ist ungeachtet der Beteiligung beschlussfähig.

 

1.    Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern

  • Präsident/in
  • Aktuar/in
  • Kassier/in
  • Beisitzer/in
  • Übungsleiter/in

 

Ausser dem Präsidenten/in konstituiert sich der Vorstand selbst. Ein Vorstandsmitglied ist zusätzlich Vizepräsident. Jedes Mitglied hat sich einer Wahl in den Vorstand oder als Revisor für eine Amtsdauer zur Verfügung zu stellen. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Sitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/in.

 

Dem Vorstand stehen folgende Pflichten und Befugnisse zu:

  • Vertretung des Vereins im Verkehr mit Drittpersonen und Behörden
  • Antragsstellung an die Hauptversammlung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Organisation und Durchführung von Übungen, Reit- und Fahrkursen, Springkonkurrenzen, Fahrturnieren und ähnlichen Veranstaltungen
  • Übertragung der Durchführung pferdesportlicher Anlässe an spezielle Organisationskomitees
  • Vorbereitung der Geschäfte für die Hauptversammlung und Ausführung der Beschlüsse derselben
  • Anmeldung von Mitgliedern an Instruktionskurse
  • Abschluss von Verträgen
  • Erledigung aller laufenden Geschäfte, soweit sie nicht gemäss den Statuten oder infolge ihrer Wichtigkeit der Hauptversammlung zu unterbreiten sind
  • Einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 5'000.00 / Jahr zu tätigen
  • Regelung der Tätigkeit der übrigen Mitglieder

 

Der Präsident/in

Der Präsident/in leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Hauptversammlung und sorgt für den Vollzug der gefassten Beschlüsse. Er erstellt den Jahresbericht zu Handen der Hauptversammlung.

 

Der Aktuar/in

Der Aktuar/in erledigt die Korrespondenz, führt Protokoll über Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen und führt das Mitgliederverzeichnis.

 

Der Kassier/in

Der Kassier/in besorgt das gesamte Rechnungswesen, verwaltet das Vereinsvermögen und erstellt zu Handen der Hauptversammlung die Jahresrechnung.

 

Der Übungsleiter/in

Der Übungsleiter/in organisiert die gemeinsamen Reitübungen.

 

Der Beisitzer/in

Der Beisitzer/in übernimmt auf Anordnung des Vorstandes besondere Funktionen.

3.  Revisoren

Die Revisoren werden alle 2 Jahre neu gewählt. Sie haben die Rechnung, den Vermögensbestand und das Inventar zu prüfen und der Hauptversammlung darüber schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Den Revisoren steht das Recht zu, auch während des Jahres in die Verwaltung der Kasse und des Inventars Einsicht zu nehmen.

 

4.    Unterschrift

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der amtierende Präsident/in zusammen mit einem Vorstandsmitglied.

 

 

Art. 7

Haftung

 

Gegenüber Dritten haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein übernimmt keine Haftung für allfällige Unfälle oder Sachschäden, die seine Mitglieder oder Drittpersonen im Verlaufe einer Übung treffen können.

 

 

Art. 8

Auflösung des Vereins

 

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins verfügt die Hauptversammlung über die Verwendung des nach Regelung aller Verbindlichkeiten übrig bleibenden Vereinsvermögens.

 

 

Art. 9

Reglement über den Unterhalt der Reitwege

 

Es wird ein Reitwegverantwortlicher bestimmt. Er ist besorgt, dass im zugeteilten Gebiet möglichst wenig Reitverbote entstehen. Schäden meldet er dem Vorstand, der das weitere Vorgehen regelt. Jedes Mitglied entrichtet einen Beitrag für den Unterhalt der Reitwege, der an der Hauptversammlung beschlossen wird. Das Geld wird ausschliesslich für Reitwege verwendet.

 

Schlussbestimmungen

 

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 18. März 2006 gutgeheissen Sie ersetzten die Statuten vom 16. März 1996.

 

 

 

Die Präsidentin                                                Die Aktuarin

Christiane Mathà                                             Andrea Nauer